Satzung 

 Übersicht

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • § 2 Zweck des Vereins
  • § 3 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
  • § 4 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen
  • § 5 Beendigung, Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft
  • § 6 Organe des Vereins
  • § 7 Vorstand
  • § 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
  • § 9 Wahlen des Vorstandes
  • § 10 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
  • § 11 Mitgliederversammlung
  • § 12 Protokollierung
  • § 13 Ehrenrat
  • § 14 Kassenprüfer
  • § 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • § 16 Jugendarbeit
  • § 17 – Datenschutz
  • § 18  Auflösung des Vereins

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen „ Hundesportverein (HSV) Ahrensfelde e.V.“ und ist Mitglied im „ Schutz- und Gebrauchshundesportverband (SGSV) e.V.“
2.    Der Verein hat seinen Sitz in 16356 Ahrensfelde.
3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt ausschließlich und mittelbar die Pflege der sportlichen Körperertüchtigung des Menschen in Verbindung mit dem Hund.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch, konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Landesverband Berlin- Brandenburg des Schutz- und Gebrauchshundesportverbandes (SGSV) e.V. und erkennt deren Satzung und die der übergeordneten Verbände an.
Der Verein fördert:
 die Ausbildung von Gebrauchshunden sowie Fährten- und Begleithunden und Hundeführern nach den Richtlinien des SGSV e.V. und seiner übergeordneten Verbände
den Sport mit dem Hund (Gebrauchshunde-, Turnierhundesport, usw.)
die Durchführung von leistungssportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen nach den Regeln des SGSV e.V.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
  • Gewährung eines regelmäßigen Übungsbetriebes 
  • Erwerb oder Anmieten eines geeigneten Übungsgeländes und dessen Unterhaltung
  • Unterstützung bei dem Herausbilden von Übungsleitern im Bereich Turnierhundesport, Agility, Gebrauchshundesport und anderen Hundesportarten
§ 3 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Hundefreund werden, der sich mit seinem Hund sportlich betätigen möchte, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme wird durch eine Aufnahme- und Trainingsordnung geregelt. Eine Ausnahme stellt die Fördermitgliedschaft dar.
Bei den Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Genehmigung der Sorgeberechtigten beizufügen.
Mittels Aushang werden die Mitglieder über Aufnahmeanträge informiert. Mitglieder können beim Vorstand schriftlich ihr Veto einlegen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht. Bei einer Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Der Verein besteht aus den nachfolgend genannten Mitgliedern:
  • Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben volle Mitgliedschaftsrechte und Pflichten.
  • Familienmitglieder, deren Ehegatten bzw. Lebenspartner bereits ordentliche Mitglieder im Verein sind. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag und haben im Übrigen volle Mitgliedschaftsrechte und Pflichten.
  • Jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben volle Mitgliedschaftsrechte und Pflichten. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag.
  • Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  • Fördermitglieder, die den Vereinszweck durch Zahlung von finanziellen Beiträgen fördern. Sie haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht. Ihnen ist die Teilnahme an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins ebenfalls eröffnet.
  • Ehrenmitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Vereinsbeitrags befreit.
§ 4 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen
Alle finanziellen Forderungen sind nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen ist ein Umlagebeschluss. Dieser bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten, volljährigen Vereinsmitglieder.
In einer Beitragsordnung sind die finanziellen Forderungen festgeschrieben.
Durch die Mitgliederversammlung können sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
Eine Umlage darf von der Mitgliederversammlung nur zur Finanzierung eines außergewöhnlichen Bedarfs beschlossen werden.
Zahlungsverpflichtungen stellen eine Bringschuld dar.
 
§ 5 Beendigung, Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
  • Austritt des Mitglieds aus dem Verein
  • Streichung des Mitglieds
  • Ausschluss des Mitglieds
  • Tod des Mitglieds
Austritt:
Mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kann jedes Mitglied schriftlich seinen Austritt gegenüber dem Vorstand erklären.
Streichung/ Ausschluss:
Die Streichung einer Vereinsmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands in besonderen Fällen erfolgen. Eine vorherige Anhörung oder Stellungnahme durch das Mitglied ist notwendig. Gründe für eine Streichung können sein:
  • dauerhafte Störungen des Vereinsfriedens
  • Zahlungsversäumnisse
  • grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung
  • unsportliches Verhalten
  • grobe Verstöße gegen das Tierschutzgesetz
  • unehrenhaftes Verhalten eines Mitglieds, wenn dies dem Ansehen des Vereins schadet.
Ein Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied kann nur durch den Ehrenrat eingeleitet werden. Für Vorstandsmitglieder gelten die gleichen disziplinarischen Regeln wie für einfache Mitglieder.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Ruhen der Mitgliedschaft:
Das Ruhen der Mitgliedschaft kann auf Antrag eines Mitglieds bei triftigen Gründen (z.B. Studium, Wehrdienst) unter Vorlage des Nachweises befristet durch den Vorstand gewährt werden. Der Antrag muss grundsätzlich vorher schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten bestehen in dieser Zeit nicht. Weitere Verpflichtungen regelt die Beitragsordnung.
 
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Ehrenrat
  • die Kassenprüfer
§ 7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der:
  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart/Schatzmeister
  • Sportwart
  • Sportwart  (Stellvertreter)
  • Schriftführer
  • Jugendwart
Die Aufgabenzuweisungen innerhalb des Vorstands werden durch eine vom Vorstand zu verabschiedende Geschäftsordnung geregelt. Diese regelt auch die Einberufungsmodalitäten der Vorstandssitzungen.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart/Schatzmeister. Die Vertretung des Vereins nach außen und innen erfolgt durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften, die zu Belastungen des Vereins von mehr als 250,00 € je Investition führen, die Zustimmung des gesamten Vorstands einholen muss.
 
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Vereinsverwaltung, soweit die Satzung sie nicht einem anderen Organ zugewiesen hat. Hierzu gehören insbesondere
  • die Lenkung der Vereinspolitik und die Wahrung des Vereinsfriedens
  • die Überwachung der Einhaltung der Satzung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
  • die Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern (Erstellung des Jahresberichts und Vorlage der Jahresplanung, des Haushaltsplans)
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Kassen- und Buchführung
  • die Erfüllung öffentlicher Pflichten
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Streichungen von Mitgliedern und das Ruhen einer Vereinsmitgliedschaft
Bei Vorliegen von triftigen Gründen oder Verstößen gegen die Satzung hat der Vorstand das Recht, Mitglieder oder Gäste vom Übungsbetrieb, von Prüfungen oder Veranstaltungen auszuschließen.
 
§ 9 Wahlen des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglied können nur stimmberechtigte volljährige Mitglieder werden.
Für alle Vorstandsmitglieder gilt eine Amtsdauer von 3 Jahren.
Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtsperiode, wird dessen Funktion bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch den verbleibenden Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit kommissarisch neu besetzt.
Das Ersatzmitglied muss volljährig und ein stimmberechtigtes Mitglied sein.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet gleichzeitig das Amt im Vorstand.
 
§ 10 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner amtierenden Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
 
 § 11 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Hundesportvereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens 1mal im Jahr, innerhalb des 1. Quartals einzuberufen. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, Familienmitglied, jugendliches Mitglied und Ehrenmitglied. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
· Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
· Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
· Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes und der Stellungnahmen der Vorstandsmitglieder über ihre geleistete Arbeit im abgelaufenen Jahr
· Genehmigung des vom Vorstand erarbeiteten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
· Auflösung des Vereins
· Wahl und Abberufung des Ehrenrates
· Wahl der Kassenprüfer
Eine Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung durch Versendung des Einladungsschreibens an die Mitglieder einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 40 % der Mitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich fordern.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung einschließlich erforderlicher Anlagen wird grundsätzlich im elektronischen Übermittlungsverfahren per Email versendet. Außerdem erfolgt die Veröffentlichung im Mitgliederbereich der Homepage des Vereins und durch den Aushang im Vereinsheim. Wünscht ein Mitglied eine alternative Einladungsform, ist dies dem Vorstand im Vorfeld mitzuteilen.
Für die Wahrung der Einladungsfrist gilt das Datum der Versendung der Einladung oder der alternativ gewünschten Versendungsform.
Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied geführt. Alternativ kann ein Versammlungsleiter aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder durch den Vorstand vorgeschlagen werden. Dieser muss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung unabhängig der Anwesenheitsquote beschlussfähig.
Ausnahme ist die zu geringe Anwesenheit von weniger als 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder. In diesem Fall schließt der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung und der Vorstand lädt zu einem Ersatztermin ein. Dabei muss die Tagesordnung identisch sein und eine Ladungsfrist von 4 Wochen eingehalten werden. Die Mitgliederversammlung zum Ersatztermin ist dann unabhängig der Anwesenheitsquote wahl- und beschlussfähig. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung keine andere Regelung enthält. Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung werden nur behandelt, wenn diese dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen und dadurch den Mitgliedern mit der Tagesordnung zur Kenntnis gebracht werden können.
 
§ 12 Protokollierung
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Ehrenrats sind zu protokollieren. Die entsprechenden Protokolle sind vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben und ein Exemplar an den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu übergeben. Die Mitglieder betreffende Beschlüsse werden diesen zeitnah bekannt gegeben.
 
§ 13 Ehrenrat
Der Ehrenrat ist das vereinsinterne Schlichtungsorgan. Er ist zuständig für die Klärung und Beilegung von Differenzen zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern sowie den Mitgliedern untereinander. Er kann in begründeten Fällen und nach Anhörung des betreffenden Vorstandsmitglieds, ein Ausschlussverfahren gegenüber einem Vorstandsmitglied einleiten.
Gegenüber dem Vorstand hat er im Übrigen eine beratende Funktion bzgl. des Umgangs mit den Mitgliedern, was Ehrungen, Funktionen im Verein etc. betrifft.
Der Ehrenrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Mitglieder des Ehrenrats werden auf Vorschlag des Vorstands oder einzelner Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt. Auf begründeten Antrag kann eine vorzeitige Abwahl des Ehrenrats oder einzelner seiner Mitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Ehrenrat hat selbständig einen Sprecher/Vorsitzenden zu benennen. Tagungen des Ehrenrates müssen von diesem protokolliert werden.
 
 § 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung, für 3 Jahre, gewählten 2 Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Kassenprüfer sind unabhängige und unbefangene, volljährige Mitglieder des Vereins. Sie sind zeitversetzt von einem Jahr zu wählen. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
Eine Überprüfung der Kassengeschäfte hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung ein schriftliches Protokoll vorzulegen.
 
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht das Vereinsgelände und die dazugehörigen Baulichkeiten und Sportgeräte unter Einhaltung der Platzordnung zu nutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Baulichkeiten und Sportgeräte sind pfleglich zu behandeln.
Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert. Deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung und wird in der aktuellen Beitragsordnung festgehalten.
Alle Mitglieder, einschließlich Jugendlicher ab 16 Jahren, haben die Pflicht, Arbeitsstunden zu Gunsten des Vereins zu leisten. Die Anzahl der Stunden wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe einer Ausgleichszahlung, die ein Vereinsmitglied zu zahlen hat, wenn es die Arbeitsstunden nicht geleistet hat, wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Alle Ausführungen zu den Arbeitsleistungen werden in einer entsprechenden Ordnung geregelt.
 
§ 16 Jugendarbeit
Der HSV Ahrensfelde e.V. fördert die sportliche Betätigung der Kinder und Jugendlichen mit dem Hund. Sport, Spiel und gemeinsame Erlebnisse pflegen den Gemeinschaftssinn, die Kameradschaft und das Pflichtbewusstsein.
Die Kinder und Jugendlichen trainieren unter Anleitung und mit Betreuung.
Ihre Interessen werden durch den Jugendwart oder ggf. durch ihre Eltern gegenüber dem Vorstand vertreten.
 
 § 17 – Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
·         Name, Vorname
·         Geburtsdatum
·         Anschrift
·         E-Mailadresse
·         Mitgliedsnummer
·         Daten zum Hund/Hündin/Hunden
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Vom HSV Ahrensfelde e.V. müssen die Daten an den SGSV Landesverband weiter gegeben werden. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist nur dem geschäftsführenden Vorstand erlaubt und muss gegenüber Dritten gesichert sein.
Namen und Fotos von Mitgliedern werden auf der eigenen Homepage, in der Vereinszeitung und im Schaukasten veröffentlicht, es sei denn ein Mitglied widerspricht dem schriftlich gegenüber dem Vorstand.
Veröffentlichungen von Namen und Fotos in sozialen Netzwerken bedürfen der vorherigen Zustimmung des betreffenden Mitglieds.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden alle personenbezogenen Daten sicher gelöscht.
 
§ 18  Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an einen durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden gemeinnützigen Verein, insbesondere zur Förderung des Tierschutzes.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 
Satzung beschlossen am 26.03.2017
Rechtswirksam ab 15.06.2017
Rechtswirksam geändert ab 07.05.2019