Die Satzung
Hundesportverein (HSV) Ahrensfelde e.V.
Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesportverband (SGSV) e.V. Berlin/Brandenburg
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „ Hundesportverein (HSV) Ahrensfelde e.V.“ und ist Mitglied im „ Schutz- und Gebrauchshundesportverband (SGSV) e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in 16356 Ahrensfelde
- Der Verein beantragt den Eintrag ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts und trägt den Zusatz „ e.V.“
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt ausschließlich und mittelbar die Pflege der sportlichen Körperertüchtigung des Menschen in Verbindung mit dem Hund.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch, konfessionell neutral. Er beantragt die Mitgliedschaft im Landesverband Berlin- Brandenburg des Schutz- und Gebrauchshundesportverband (SGSV) e.V. und erkennt deren Satzung und die der übergeordneten Verbände an.
Der Verein fördert:
- die Ausbildung von Gebrauchshunden sowie Fährten- und Begleithunden und Hundeführen nach den Richtlinien des SGSV e.V. und seiner übergeordneten Verbände.
- den Sport mit dem Hund ( Vielseitigkeits-, Turnierhundesport, usw.)
- die Durchführung von leistungssportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen nach den Regeln des SGSV e.V.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
- Gewährung eines regelmäßigen Übungsbetriebes
- Erwerb oder Anmieten eines geeigneten Übungsgeländes und dessen Unterhaltung
- Unterstützung bei dem Herausbilden von Ausbildern im Bereich Turnierhundesport, Agility, Vielseitigkeitssport und Obedience.
§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung
Mitglied des Vereins kann jeder Hundefreund werden, der sich mit seinem Hund sportlich betätigen möchte, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt.
Fördernde Mitglieder sind zugelassen, haben aber kein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei den Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Genehmigung eines Personenberechtigten beizufügen.
- Aufnahmeverfahren:
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Eintritt in den Verein ist erst mit der Übergabe der Mitgliedskarte und Bezahlung der Aufnahmegebühr vollzogen. - Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod des Mitgliedes
Austritt des Mitgliedes
Streichung des Mitgliedes
Ausschluss des Mitgliedes. - Austritt/ Streichung:
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn
- das Mitglied trotz erfolgter Mahnung und ohne Angabe von Gründen mit der Zahlung der Beiträge 3 Monate im Rückstand ist.
- das Mitglied wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. - Der Ausschluss erfolgt
- bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens soweit dieses im Zusammenhang mit dem Hundesport steht
- wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens oder sonstiger schwerwiegender, die Vereinsdisziplin berührende Gründe.
Ein Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied kann nur durch den Ehrenrat eingeleitet werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 4 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag. Beiträge sind im ersten Monat eines Quartals zu entrichten.
Bei Vorliegen von triftigen Gründen oder Verstößen gegen die Satzung hat der Vorstand das Recht, Mitglieder oder Gäste vom Übungsbetrieb, Prüfungen oder Veranstaltungen auszuschließen.
Der Mitgliedsbeitrag ist Bringepflicht.
§ 5 Der Verein
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Familienmitgliedern, Kindern und Jugendlichen zwischen 8 und 18 Jahren und Ehrenmitgliedern.
Mitglieder, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben weiterhin alle Rechte der ordentlichen Mitglieder sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Kinder und Jugendliche Mitglieder, sind Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Familienmitglieder sind Mitglieder, deren Ehegatten bzw. Lebenspartner bereits ordentliches Mitglied im Verein ist. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenrat
- die Kassenprüfer
§ 7 Vorstand
Zusammensetzung:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart
- Schriftführer
- Obmann/frau für Obedience, Agility
- Obmann/frau für VPG, THS
- Obmann/frau für Basisausbildung
- Obmann/frau für Jugendarbeit
Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Vorstandes wird durch eine vom Vorstand zu verabschiedende Geschäftsordnung geregelt.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß §26 sind Vertretungsberechtigt.
Der 1. Vorsitzende, der2. Vorsitzende und der Kassenwart sind den anderen Vorstandsmitgliedern aus zwingenden Grund weisungsberechtigt; und diese sind im Rahmen ihrer Aufgabe rechenschaftspflichtig. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250,-€ verpflichtet ist, Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes. Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
§ 9 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglied können nur ordentliche Mitglieder werden.
Der Zeitraum der Neuwahlen staffelt sich wie folgt:
- 1. Vorsitzender alle 4 Jahre
- 2. Vorsitzender alle 4 Jahre
- Kassenwart alle 4 Jahre
- Obleute für Sport alle 2 Jahre
- Schriftführer alle 2 Jahre
- Obmann/frau für Jugendarbeit alle 2Jahre
Sie sind wieder wählbar. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 10 Vorstandssitzung
Die Vorstandssitzung findet am 1. Sonntag im Monat statt. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Jede Sitzung ist zu protokollieren.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Hundesportvereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens 1 mal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, einzuberufen. Stimmberechtigt ist jedes ordentliches Mitglied. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit 2/3 Mehrheit
- Ernennung von besonders verdienstvolle Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
- Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes und kurzen Stellungnahmen der Vorstandsmitglieder über ihre geleistete Arbeit im abgelaufenen Jahr
- Genehmigung des vom Vorstand erarbeiteten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr mit 2/3 Mehrheit
- Auflösung des Vereins
Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder die Hälfte der Mitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich fordert.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der teilnehmenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Anträge der Mitglieder werden nur behandelt, wenn diese dem Vorstand mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen und somit den Mitgliedern mit der Tagesordnung schriftlich zugänglich gemacht werden können. Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme.
§ 12 Protokollierung
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ehrenrates sind zu protokollieren. Die entsprechende Protokolle sind vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben und 1 Exemplar an den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu übergeben.
§ 13 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus mindestens 3 aber höchstens 5 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Der Ehrenrat ist zuständig für die Klärung, Beilegung und Ahndung von Differenzen und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstand, sowie Ehrungen.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung, für die Dauer von 2 Jahren, gewählten 2 Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung ein schriftliches Protokoll vorzulegen.
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht das Vereinsgelände und die dazugehörigen Baulichkeiten und Sportgeräte zu nutzen und pfleglich zu behandeln, sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert, deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder, einschließlich Jugendlicher ab 16 Jahren, haben die Pflicht, gemeinnützige Arbeit zu Gunsten des Vereins zu leisten. Die Anzahl der Stunden wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen oder es wird ein finanzieller Ausgleich gefordert, dessen Höhe ebenfalls die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 16 Jugendarbeit
Der HSV e.V. fördert die sportliche Betätigung der Kinder und Jugendlichen mit dem Hund. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn und die Kameradschaft und das Pflichtbewusstsein durch Sport und Spiel. Sie arbeitet eigenständig unter Anleitung eines Jugendbeauftragten, der die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Alter zwischen 8 und 18 Jahren im Vorstand und in der Mitgliederversammlung vertritt.
§ 17 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Ahrensfelde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidator mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Inkrafttreten
Diese Satzung ist, in der vorliegenden Form, als Neufassung auf der Jahreshauptversammlung am 31. Januar 2010 einstimmig beschlossen worden und löst mit der Eintragung in das Vereinsregister die bisher gültige Satzung vom 01. Februar 2004 ab.
( Register- Nr. : VR 565 )
Die Satzung des Hundesportverein Ahrensfelde e.V. als PDF